Rechtliche Unterstützung für Fußballfans

Kategorie: Abgeschlossene Fälle (Seite 1 von 2)

Kurvenhilfe unterstützt Gang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Augsburg 2016. Eine besondere Sternstunde im Fan-Dasein zwischen Repressionen und Ungleichgewicht. Der Auftritt im dortigen Stadion war mit einem Strauß an Auflagen garniert der seinesgleichen sucht, alles war verboten weil es beim vorangegangenen Besuch im dortigen Stadion zu einem Pyrotechnikeinsatz kam. So war auch das Einbringen von Fahnen für diesen Spieltag explizit verboten worden.

Eine ernstzunehmende Ultragruppe die sich Fahneneinsatz verbieten lässt wird man in Deutschland schwerlich finden. Das galt auch für diesen Tag. Zapp Brannigan (Name von der Kurvenhilfe geändert) war eine von mehreren Personen die eine Fahne in das Stadion einbrachten. Aus ermittlungstaktischen Gründen soll hier nicht näher auf die Art der Beförderung eingegangen werden, jedenfalls machte Zapp auf dem WC plötzlich unerfreuliche Bekanntschaft mit einer Hand voll Ordnern die ihn zuerst lautstark aus seiner Kabine befahlen und ihm im Anschluss unter Anwendung von körperlicher Gewalt seine Fahne entrissen und diese geraume Zeit für sich behielten.

Und hier beginnt die rechtliche Geschichte. Ordner dürfen das Hausrecht durchsetzen. Nicht mehr und nicht weniger. Soll heißen, sie hätten Zapp des Stadions verweisen dürfen oder aber ihm erklären, dass er nicht mit Fahne im Stadion verweilen darf. Zu einer Wegnahme der Fahne haben sie aber keinerlei rechtliche Legitimation. Und zum Einsatz von körperlicher Gewalt um ihre vermeintlichen Rechte durchzusetzen schon zweimal nicht.

Nachdem es im Zusammenhang mit dem Spiel zu in ihrer Gesamtheit wieder einmal unerträglichen Zusammenstößen mit der Polizei gekommen war und eine Flut von Anzeigen einging war Zapp nicht bereit das Unrecht gegenüber seiner Person einfach so hinzunehmen. Die unberechtigte gewaltsame Wegnahme von Eigentum eines anderen stellt dem Grunde nach erst einmal einen Raub dar und die Körperverletzungen gegen ihn wollte er ebenfalls nicht einfach hinnehmen wenn im Gegenzug jede noch so kleine falsche Bewegung als Landfriedensbruch eingeordnet werden sollte. Zapp erstattete also Anzeige gegen die Ordner.

Dieser Anzeige gab die Staatsanwaltschaft Augsburg keine Folge sondern stellte sich – trotz durch Zapp benannter Zeugen – auf den Standpunkt, der komplette Sachverhalt sei bereits durch anderweitige Ermittlungen bekannt. Diese Einschätzung überspitzte die Behörde noch dadurch dass sie – wohlgemerkt: ohne die benannten Zeugen zu hören – einen Strafbefehl gegen Zapp beantragte in dem ihm unter anderem vorgeworfen wurde er habe eine Straftat der Ordner erfunden. Der Strafbefehl wurde auch erlassen und Zapp hatte in einem Seitenast des Verfahrens massiv darum zu kämpfen, dass es am Ende eingestellt wurde.

Die Nichtverfolgung seiner Anzeige gegen die Ordner hingegen quittierte Zapp mit einer Beschwerde. Daraufhin „ermittelten“ die Behörden etwas lustlos herum was sich zum Beispiel daran zeigt, dass es ausreichte auf die benannten Zeugen weiterhin zu verzichten weil diese in etwa einen Zeugenbeistand beanspruchen wollten bzw. darum baten für eine Vernehmung nicht aus der Region Leverkusen anreisen zu müssen, sondern sich vor einer dortigen Dienststelle vernehmen zu lassen.

Das Verfahren wurde erneut ohne Ergebnis beendet und die Generalstaatsanwaltschaft half der Beschwerde ebenfalls nicht ab. Damit stand Zapp vor der merkwürdigen Situation, dass die Ermittlungsbehörden einfach seine Beweismittel nicht würdigen wollten. Nun gibt es rechtlich für Fälle in denen die öffentliche Klage durch die Staatsanwaltschaft nicht erhoben wird die Möglichkeit mittels eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung, auch als sog. Klageerzwingungsantrag bezeichnet, eine Anklage zu erreichen. Das Problem ist, dass hierzu zunächst fertig ermittelt sein muss, damit das zuständige Gericht dann prüfen kann ob zu Unrecht keine Anklage erfolgte und ggf. anordnen kann, dass eine solche erfolgen muss (was in der Praxis fast nie passiert, das nur am Rande). 

Hier allerdings lag das Problem darin, dass Zapp ja zunächst einmal wollte, dass ordentlich fertig ermittelt wird und seine Zeugen gehört werden. Für eine solche Anordnung, nämlich, dass das Gericht der Staatsanwaltschaft befiehlt, fertig zu ermitteln, findet sich keine gesetzliche Regelung. Allerdings gibt es bei verschiedenen Oberlandesgerichten in Deutschland die Auffassung, dass es einen solchen sogenannten „Ermittlungserzwingungsantrag“ in einer Analogie zu den gesetzlich vorhandenen Regelungen geben muss. Was wiederum bedeutet dass eben jene Gerichte den Antrag als zulässig behandeln und etwa anordnen dass die Staatsanwaltschaft die Vernehmung der benannten Zeugen durchführen muss.

Die genannte Auffassung, dass es einen solchen Antrag gibt vertrat zum relevanten Zeitpunkt auch das Oberlandesgericht München, an welches sich Zapp wegen dessen Zuständigkeit für Augsburg zu wenden hatte. Insofern war es natürlich naheliegend, sich dorthin mit einem entsprechenden Antrag zu wenden. Wohlgemerkt, Zapp kämpfte nach wie vor darum, dass irgendwer dafür sorgt, dass die von ihm benannte Zeugen einfach nur ordentlich vernommen würden um im Nachhinein nachweisen zu können, dass die Ordner rechtswidrig und strafbar auf ihn eingewirkt hatten.

Zapp stellte einen entsprechenden Antrag. Und Nun wurde es wirklich schräg: Während beim Oberlandesgericht München vorher von einem der Senate befürwortet wurde, dass es einen „Ermittlungserzwingungsantrag“ gäbe erhielt Zapp vom für ihn zuständigen anderen Senat die Mitteilung, dass es einen solchen Antrag eben nicht gibt und dieser daher unzulässig sei. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen dass der Auffassung in der Rechtssprechung (unter anderem des anderen Münchener Senats) dass es ein Erzwingungsverfahren mit der Anordnung der Aufnahme oder Fortführung von Ermittlungen gäbe nicht gefolgt werde.

Damit war klar dass es für Zapp neben einer hier zu vernachlässigenden (formal aber auch noch nötigen) Gehörsrüge nur noch den Gang zum Bundesverfassungsgericht geben kann, allein schon weil es ein für Jedermann erkennbares Unding ist, dass das eine Gericht so und das andere so agiert und es im speziellen offenbar beim Oberlandesgericht München noch davon abhängt bei welchem Senat man landet.

Im März 2017 erhob Zapp daher eine Verfassungsbeschwerde und rügte eine Reihe von Grundrechtsverletzungen, unter anderem die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Das Bundesverfassungsgericht ist nun nicht gerade für seine rasanten Entscheidungen bekannt. Allerdings nimmt die Hoffnung eines Beschwerdeführers mit einem gewissen Zeitablauf nach und nach zu, dass zumindest nicht nur zwei Zeilen zur Antwort kommen die besagen, dass die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird (und rätselhaft lassen weshalb nicht). So war es schon ein wenig Hoffnung nährend, dass sich das oberste deutsche Gericht im Jahr 2017 nicht rührte. Nachdem auch 2018 nichts passierte war die Hoffnung noch größer. 2019, die Spannung stieg. Auch 2020 verstrich ohne Rückmeldung aus Karlsruhe. Erst im Januar 2021, also vier Jahre später, kam die Entscheidung: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Frustrierend. Aber immerhin versah das Bundesverfassungsgericht seine Nichtannahmeentscheidung mit stolzen vier Seiten Begründung. Was alles andere als selbstverständlich ist. Im Wesentlichen lies das Gericht zwar die rechtlichen Fragen offen und begründete dies damit, dass die gegen Zapp gerichteten Straftaten nicht krass genug seien, weil der Anspruch auf effektive Strafverfolgung nur bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person in Betracht kämen. Letztlich fehle es bei Zapp an den feststellbaren Verletzungen. Drum herum gibt es dann noch ein paar Ausführungen dazu, dass Staatsanwaltschaft und Polizei den Sachverhalt aufklären müssen und Beweismittel sichern. Was Zapp aber nun auch nicht weiterhalf.

Nunmehr stand nur noch der Gang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. Nachdem Zapp und die Kurvenhilfe nicht gewillt waren im Finale nicht anzutreten scheute man auch diesen Weg nicht. Nach Einreichung einer entsprechenden Beschwerde im August 2021 wurde diese bereits im Oktober 2021 für unzulässig erklärt. Mangels Begründung kann man nur mutmaßen weshalb. Etwa weil der zuständige Einzelrichter keinen (direkten) staatlichen Verletzungsakt gegenüber einem Bürger erkennen konnte. Aus Zapps Sicht freilich nicht verständlich weil ja Gegenstand der Beschwerde war, dass die Ermittlungen staatlicherseits nicht ordentlich geführt worden waren und die Möglichkeit einer entsprechenden Anordnung abgeschnitten wurde, aber der „Grundübergriff“ war nun durch Ordner erfolgt und nicht seitens der Polizei. Letzteres sind aber rein jene Überlegungen, die sich Zapp mit seinen rechtlichen Vertretern macht und nicht belastbar.

Als Fazit des Ganzen darf man wohl festhalten dass Zapp einen großen Fehler gemacht hat indem er es nicht so gehandhabt hat wie manch andere Kraft um das Fußballgeschehen und sich nach einem nicht unerheblichen Foulspiel zunächst minutenlang am Boden gewälzt hat und dann tage- oder wochenlang krankschreiben hat lassen. Wie die Sache dann abgelaufen wäre bleibt nur zu vermuten…

3 Jahre später… ein Rückblick auf die Vorkomnisse des Auswärtsspiels beim FC Augsburg am 05.03.2016

Hallo Fanszene,

 

vor mittlerweile knapp drei Jahren kam es beim Gastspiel in Augsburg zu unverhältnismäßigen Auseinandersetzungen mit dem eingesetzten Ordnerpersonal und im Nachgang auch mit der Polizei. Auslöser hierfür war das Verbot von Tifo-Material, aufgrund einer im Vorjahr gezeigten Pyroshow, welchem sich die aktive Fanszene widersetzte. Im Zuge dessen kam es auf beiden Seiten im Streit um eine mitgebrachte Zaunfahne zu verletzten (wir berichteten). Nach Einsicht der Akten und Abschluss der Verfahren wollen wir an dieser Stelle den Bogen kurz zurückspannen, die Erkenntnisse aus dem Verfahren mit euch teilen und ebenfalls auf Strafen bzw. fragwürdige Fakten eingehen.

 

Nach den Ereignissen wurde seitens der örtlichen Presse getitelt „Leverkusener Ultras schlagen sechs Ordner krankenhausreif“. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass einem Polizeibeamten in die Genitalien getreten worden sein soll. Für die Geschehnisse entschuldigte sich der Verein Bayer 04 Leverkusen bei den Augsburger Verantwortlichen, ohne die Seite der eigenen Anhänger gehört zu haben, geschweige denn hören zu wollen.

 

Die Erkenntnisse aus den Akten wiederum zeigen alles andere – aber keine krankenhausreif geschlagenen Ordner. Vielmehr waren Fotos hinterlegt, deren Beweiskraft aufgrund ihrer schlechten Qualität durchaus hinterfragt werden darf und muss. So waren auf den Bildern Ordner zu erkennen, die verschiedene Körperstellen in die Kamera hielten. Die Unterschrift der Bilder führte aus, was angeblich zu sehen sein soll: „Rötungen“, „Hämatome“, „Reizungen der Haut“.

Dass sich an dieser Stelle die sechs angeblichen krankenhausreifen Verletzungen in Hämatome auflösen, spottet schon fast der Tatsache was tatsächlich auf den Bildern zu erkennen war – nämlich nichts. Auch die beigelegten Videos ließen keine Situation erkennen, in welcher einer der Ordner oder ein Polizist mit Faustschlägen oder Tritten traktiert wurde.

Zu sehen ist stattdessen wie sich der Ordner, welcher mit zwei Kollegen einem Mitglied der Ultraszene unter Gewaltanwendung eine Zaunfahne entriss, ein Tauziehen mit mehreren Personen um die Zaunfahne liefert. Nachdem dies von der Polizei bemerkt und selbige in die Situation eingreift, kommt es zwischen Fanszene und Polizei zu einer Schubserei. Auch hier ist kein gewalttätiges Vorgehen in Form von Tritten oder Schlägen seitens Fanszene gegen die eingesetzten Beamten zu beobachten. Im Zuge dieser Schubserei versuchten Ordner immer wieder von hinten durch die Polizeikette zu springen, um mit sogenannten Sicherheitshandschuhen wieder und wieder vor den Augen der eingesetzten Beamten auf Teile der Fanszene einzuschlagen, bis diese letztlich von der Polizei wieder zurück in den Block gedrängt wird. Das Video hierzu liegt der Kurvenhilfe vor.

 

Im Nachgang wurde diese Schubserei als gemeinschaftliches Vorgehen gegen die eingesetzten Beamten gewertet, weshalb das Amtsgericht Augsburg ca. 30 Strafbefehle aufgrund von Landfriedensbruch mit einer Gesamthöhe von knapp 50.000,00 € ausstellte. Darüber hinaus wurde eine Person zum Haupttäter erklärt. Hier gab es keinen Strafbefehl, sondern eine Anklage und darauffolgend die Ladung zum Gerichtstermin.

 

Die Staatsanwaltschaft Augsburg übertrug bei allen nicht volljährigen Beschuldigten die Verantwortung an das Amtsgericht Köln. Dass dies eine komplett andere Auffassung der Geschehnisse hatte, beweist die Tatsache dass die Verfahren, welche letztendlich in Köln anhängig waren, alle samt eingestellt wurden.

 

Natürlich versuchten die Betroffenen mithilfe der konsultierten Anwälte gegen die vom Amtsgericht Augsburg ausgesprochenen Strafbefehle vorzugehen und erhoben Einspruch. Im Zuge der Kommunikation zwischen Rechtsbeiständen und Staatsanwaltschaft wurde allerdings schnell klar, dass man hier zu keiner Einigung kommen würde. Das Augsburger Amtsgericht wurde seinem Ruf als härtestes Gericht der Bundesrepublik gerecht. Seitens des Staatsanwaltes wurden sehr deutlich darauf hingewiesen, dass es zu einer empfindlichen Erhöhung der Geldstrafen kommen würde, sollte man es zu einem Prozess kommen lassen. Auch wurde deutlich gemacht, dass mit einer wesentlich härteren Bestrafung hinsichtlich des Strafmaßes zu rechnen wäre, würde man vor Gericht antreten.

 

Da man hinsichtlich dieser Verfahren frühestens mit einer Einstellung vor Gericht rechnen konnte, was zur Folge hätte, dass die Prozesskosten von den Angeklagten getragen hätten werden müssen, stand der Strafbefehl und die anstehenden Prozesskosten (u.a. aufgrund der Menge an geladenen Zeugen) in keinem Verhältnis, sodass sich die meisten Betroffenen dazu entschieden dem Strafbefehl nachzukommen und diese unsägliche Geschichte ad acta zu legen. Unterm Strich bedeutet das, dass der Freistaat Bayern Strafzahlung in Höhe von ca. 45.000,00 € entgegengenommen hat.

 

Der vermeintliche Haupttäter wurde aufgrund verbaler Aussagen, welche auf dem Videomitschnitt zu hören waren und die nach Meinung des Gerichtes ausschlaggebend für die Geschehnisse vor Ort waren, zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf 3 Jahre Bewährung verurteilt.

 

An dieser Stelle sei noch erwähnt, dass nahezu alle Anzeigen, welche von der Fanszene gegen eingesetzte Ordner oder Polizisten getätigt wurden, von der Staatsanwaltschaft mit der Begründung, dass die von den geschädigten Fans geschilderten Vorkommnisse so überhaupt nicht zutreffend seien, abgeschmettert oder gar rumgedreht und gegen involvierte Personen verwendet wurde. Ein Anwalt der Kurvenhilfe stellte in Frage, dass es hier zu hinreichenden Ermittlungen gegen Ordner und Polizisten gekommen sei und lässt diese Frage nun aktuell durch das Bundesverfassungsgericht klären. Ein Urteil kann sich noch auf Jahre hinziehen.

 

Zuletzt kam es zu einem Verfahren in welchem geklärt werden sollte, inwiefern der Angeklagte, welcher eine Zaunfahne mit ins Stadion gebracht hat, sich dem Landfriedensbruch schuldig gemacht habe. Dass ihm die Zaunfahne durch die Ordner unter Gewaltanwendung entwendet wurde, sollte aber im Prozess keine Rolle spielen. Schließlich wurde dieser Umstand schon vor dem Prozess ohne jegliche Ermittlungen trotz Angabe von Zeugen seitens der Staatsanwaltschaft als unwahr abgetan.

Während nun zum aktuellen Prozess zwei als Zeugen geladenen Ordner nicht erschienen – einer verbüßte zu diesem Zeitpunkt ironischerweise eine Haftstrafe, ein andere weigerte sich bereits im Vorfeld und tauschte telefonisch Nettigkeiten mit dem Beamten aus – wollte sich ein eingesetzter und geladener Polizist daran erinnern, dass sich der Mandant der Kurvenhilfe zum Zeitpunkt der „Ausschreitungen“ seiner Identitätsfeststellung durch aufziehen einer Kapuze entziehen wollte. Außerdem habe der Angeklagte an vorderster Front mitgemischt.  Der Beamte war sich zu 100% sicher, dass es sich bei der Person, welche sich mithilfe der Kapuze anonym halten wollte, um den Angeklagten handelte. Beim gemeinsamen analysieren der Videoaufnahmen musste die Richterin allerdings feststellen, dass auf das Gedächtnis des Beamten doch nicht zu 100% verlass ist. So hatte der Mandant der KHL auf jeglichen Aufnahmen weder eine Kapuze auf, noch befand sich dieser an vorderster Front. Stattdessen war ersichtlich, dass der Angeklagte eine Base-Cap trug und versuchte, sich seitlich an der Wand des Mundloches dieser Situation zu entziehen. Letztendlich stellte die Richterin in diesem Fall das Verfahren ein.

Warum in Kreisen des Sicherheitsdienstes eine Person eingesetzt wird, welche eine Gefängnisstrafe vor der Brust hat, entzieht sich unserer Kenntnis.

 

Parallel zu dieser rechtlichen Farce setzten sich Mitglieder der Kurvenhilfe bezüglich der ausgesprochenen Stadionverbote mit dem Verantwortlichen des FC Augsburg in Verbindung. Hier musste man feststellen, dass man auf eine Person traf, welche die Vorgänge und Vorfälle differenziert betrachtete, durchaus gesprächsbereit war und sich auch gerne der Kommunikation mit betroffenen Fans stellte. Darüber hinaus schien dieser in seinen Strukturen und in seiner Denkweise offen und kein Stück eingefahren oder voreingenommen zu sein. Der Stadionverbots- & Sicherheitsbeauftragte macht sich ein eigenes Bild von den vorstellig werdenden Personen und so kam es, dass langsam aber sich noch vor Ablauf der Fristen ein Stadionverbot nach dem anderen aufgehoben wurde. Nicht nur das – so wurde beim darauffolgenden Gastspiel in Augsburg das Angebot seitens FCA unterbreitet, die derzeit mitreisenden Stadionverbotler im Rahmen einer Ausnahme und im Rahmen des Hausrechtes an diesem Spieltag vom Stadionverbot zu befreien, sodass es tatsächlich dazu kam, dass sich die Stadionverbotler an diesem Tag keine Lokalität suchen mussten, sondern zusammen mit ihren Freunden das Stadion betreten durften. Chapeau – vor dieser Entscheidung ziehen wir den Hut!

 

Selbstverständlich können wir an dieser Stelle nun resümieren, dass die Fanszene das Verbot einfach hätte akzeptieren können und es dann nicht zu diesem Ausmaß gekommen wäre. Unterm Strich reden wir allerdings über mitgebrachte Banner. Ungefährliche Gegenstände, denen eine hohe Bedeutung innerhalb der Fanstrukturen beigemessen wird. Ob ein einfaches Tagesstadionverbot und ein normaler Umgang untereinander, nicht die bessere Wahl in der angesprochenen Situation gewesen wäre, lässt sich aber mit Sicherheit diskutieren.
Letztendlich bleibt nun leider festzuhalten, dass durch Materialverbote eine Situation herbeigeführt wurde, die mit Sicherheit um einiges verfahrener und auch gefährlicher für alle Beteiligten gewesen ist, als der Ursprung dieses Verbotes es hätte jemals sein können. Dass es während dem Einsatz von Pyrotechnik zu keinen Verletzten gekommen ist, dafür aber im Nachgang aufgrund von Materialverboten mehrere Personen geschädigt wurden, ist bezeichnend für den Umgang seitens der Verbände rund um die Thematik Pyrotechnik und Fanmaterialien.

„Kollektivbeleidigung 2.0“ oder „Wie Kölner Empfindlichkeiten die Jecken entlarven“

Der geliebte Erzrivale ist ja gemeinhin für seine nahezu unschlagbare Witzigkeit bekannt. Das geht sogar so weit, dass bereits im Jahre 1993 die sogenannte „Witzfigur Tünnes“  im Rahmen einer „Stunksitzung“ eine Kruzifixinschrift betiteln durfte, weil im Karneval ja irgendwie noch mehr alles erlaubt ist, als dies in Köln eh schon der Fall ist. Dass die Sache zunächst ein Strafverfahren nach sich zog, wurde im Nachhinein als geradezu grotesk bewertet, es gilt ja schließlich die Freiheit der „Kunst“ zu wahren. Entsprechend positionierte sich damals jedenfalls die Presse (vgl. z.B. http://www.zeit.de/1993/37/dat-schild) und begrüßte die Entscheidung, dass das Verfahren mit einem Freispruch endete. Weiterlesen

Derby 2015

Im Vorfeld des Derbys am 25.04.2015 in der verbotenen Stadt kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern beider Vereinen. Einem Bayer-Fan wurde vorgeworfen hieran beteiligt gewesen zu sein und ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung gegen ihn geführt. Gleichzeitig erhielt er ein mehrjähriges, bundesweites Stadionverbot. Übereinstimmend stellten der Anwalt der Kurvenhilfe und die Staatsanwaltschaft Köln fest, dass die Beweislage nicht ausreichend ist und folgerichtig wurde das Verfahren nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt. Das Stadionverbot wurde aufgehoben.

Mit dem Sambazug nach Augsburg

Endlich mal samstags in Augsburg dachten sich viele Bayer-Fans und nutzten den angebotenen Sonderzug dorthin. Im Vorfeld bemühte sich die KHL darum, dass an der Zugfahrt auch die „Stadionverbotler“ teilnehmen durften. Dies wurde letztlich seitens des Vereins abgelehnt. Ob wissentlich oder nicht nutzen acht Bayer-Fans mit Stadionverbot den Sonderzug auf der Hin- und Rückfahrt. Hierbei wurden sie auch von Ordnern und Polizisten gesehen. Eine Ansprache oder Verweisung aus dem Zug erfolgte nicht. Zu Zwischenfällen kam es durch die „Stadionverbotler“ ebenfalls nicht. Doch dann wurde gegen alle Acht ein Ermittlungsverfahren wegen Hausfriedensbruch auf Anzeige von Bayer 04 Leverkusen eingeleitet. Der Anwalt der Kurvenhilfe übernahm die Vertretung eines der Beschuldigten und legte dar, warum hier überhaupt kein Straftatbestand erfüllt sei. Gleichzeitig bemühte sich die KHL in einem intensiven Austausch mit den verschiedenen Gremien und dem Verein um eine Rücknahme der Strafanzeige. Beides fruchtete und die Staatsanwaltschaft Köln stelle das Verfahren gegen alle acht Bayer-Fans nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung ein.

Derby 2014

Vor dem Derby am 29.11.2014 kam es zwischen einer Gruppe Leverkusener Fans und einer Gruppe „aus der verbotenen Stadt“ zu einer Auseinandersetzung. Ein Bayer Fan wurde wegen Körperverletzung in Gewahrsam genommen, nachdem er eine Kopfnuss sowie Schläge und Tritte verteilt hatte. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Körperverletzung. Der Anwalt der Kurvenhilfe konnte erreichen, dass das Verfahren ohne Hauptverhandlung gegen Zahlung von 500 Euro an einen der Geschädigten nach § 153a der Strafprozessordnung eingestellt wurde.

Auswärtsspiel in Dortmund

Am 23.08.2014 kam es vor dem Hauptbahnhof in Dortmund zu einem Polizeieinsatz, der aus Sicht der Kurvenhilfe unangebracht und überzogen war. Die Polizisten stürmten in die Menge der gerade angekommenen Bayer-Fans und zogen eine Vielzahl Unbeteiligter in Mitleidenschaft um einem Fan habhaft zu werden. In der Hektik der Ereignisse entglitt einem Fan die Kontrolle und er schlug mit einer Fahnenstange auf einen behelmten Polizisten. Sodann erhielt er einen Faustschlag durch einen anderen Polizisten gegen sein Ohr und musste sich später in ärztliche Behandlung begeben. Weiterlesen

Die Anreise zum Jubiläum

Nach dem Heimspiel gegen Bremen hat ein Leverkusener Fanclub zur Jubiläumsfeier geladen. Ein Gruppe von Bayer-Fans nutze die S-Bahn zur Anreise und stieg an der Haltestelle Leverkusen-Chempark aus. Dort wurden die Fans von der Polizei unmittelbar gestoppt und mussten sich auf den Boden legen. Ihre Personalien wurden aufgenommen und nach quälenden Minuten des stillen Liegens konnte man sich endlich auf den Weg zur Feier machen. Bei einem Bayer-Fan, welcher eine Schulterverletzung hatte und auch darauf hinwies, ging dies jedoch nicht schnell genug. Kurzer Hand sahen sich die Polizisten beauftragt „nach zu helfen“. Hierbei wurde der Bayer-Fan so fest in den Boden gedrückt, dass er keine Luft mehr bekam und in Panik sich wieder Luft verschaffte. Dies brachte ihm dann eine Anzeige und später eine Anklage wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte ein. Erfreulicherweise zeigte sich die Richterin unvoreingenommen und es konnte eine Einstellung des Verfahrens unter Auferlegung der Verfahrenskosten für die Staatskasse erreicht werden.

Zur falschen Zeit am falschen Ort

Am 15.02.2014 kam es nach dem Heimspiel gegen Schalke auf der Bismarckstraße zu einer Auseinandersetzung zwischen rivalisierenden Fans. Ein Bayer-Fan, der mit seinem Sohn eigentlich nur nach Hause wollte, sah sich plötzlich von Polizisten umringt und mit dem Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung konfrontiert. Einige Zeit später erhielt er bundesweites Stadionverbot durch Bayer 04 Leverkusen. Der Anwalt der Kurvenhilfe nahm sich der Sache an und stellte fest, dass die Zeugenaussagen voller Widersprüche waren. Dies insbesondere auch hinsichtlich der „Identifizierung“ des vermeintlichen Haupttäters, hier der Bayer-Fan. Nach und nach wurden aufgrund der Intervention der Verteidigung weitere Zeugenaussagen eingeholt und das Verfahren völlig zu Recht, mangels hinreichenden Tatverdachts, eingestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Bayer-Fan bereits über ein Jahr bundesweites Stadionverbot. Dieses wurde zwischenzeitlich wieder aufgehoben.

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