1. Platzverweis – was nun?
Nun, es gibt es zwei Möglichkeiten, wie du auf einen Platzverweis reagieren kannst. Die eine passiert immer wieder, wenn z.B. der Weg zum Gästeblock freigeräumt wird und über eine Lautsprecheransage pauschal alle Heimfans mit einem Platzverweis belegt werden. Da die Namen der Betroffenen nicht bekannt sind, kannst Du Dich im Grunde einfach aus dem Staub machen und die Sache auf sich beruhen lassen.
Relevant sind daher eigentlich nur schriftlich belegte Platzverweise. Falls der Verweis persönlich ausgesprochen und irgendwo schriftlich belegt wird, solltest Du direkt zum Einsatzleiter gehen und Widerspruch einlegen. Lass Deinen Einspruch schriftlich protokollieren, verlange den Durchschlag, unterschreibe selber nicht!
Das ist vergleichsweise viel Aufwand für einen Platzverweis, aber da ein solcher für ein Stadionverbot ausreicht, ist es sinnvoll, früh genug dagegen vorzugehen.
2. Aufenthaltsverbot – was nun?
Aufenthaltsverbote umfassen einen bestimmten Bereich (Ort, Teil einer Gemeinde, ein ganzes Gemeindegebiet) und verbieten einer Person, diesen zu betreten oder sich dort aufzuhalten. Grundlage hierfür ist die Annahme, dass die betreffende Person in diesem örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird. Relativ bekannte Beispiele für Aufenthaltsverbote sind die sogenannten „Stadtverbote“. Nach Dresdner Vorbild wird bestimmten Fans regelmäßig fristgerecht untersagt, bei Heimspielen die Innenstadt des Heimat- oder Gastvereins zu betreten.
Da Aufenthaltsverbote sehr viel tiefgreifender als Platzverweise sind, muss auf Verlangen schriftlich dargelegt werden, warum nun genau diese Person, aus welchen Gründen, wo genau und wie lang damit belegt wird. Außerdem muss wieder die Erforderlichkeit vorhanden sein, d.h. wenn ein milderes Mittel der „Gefahrenabwehr“ vorhanden ist, ist das Aufenthaltsverbot rechtswidrig. Ein weiterer Grund gegen ein Aufenthaltsverbot ist, dass z.B. der Verbotsbereich in den Wohnraum, Arbeitsplatz, Kinderbetreuungshaus etc. fällt. Wenn Du dir das Verbot schriftlich aushändigen lässt, kannst du Widerspruch einlegen. Verstöße gegen das Verbot können zur Ingewahrsamnahme führen.