Auf Personenkontrollen ruhig und sachlich, aber auch entschlossen und selbstbewusst reagieren! Lasst euch keinesfalls zu Beleidigungen hinreißen!
Lediglich Name, Meldeadresse, Geburtsdatum und -Ort, Staatsangehörigkeit, Familienstand (ledig, verheiratet) angeben!
Sicherstellung von Gegenständen protokollieren lassen, jedoch nichts unterschreiben!
Name oder Dienstnummer des Beamten sowie Behörde/Dienststelle notieren, Gesetzesgrundlage hinterfragen, Zeugen und weitere Begleitumstände notieren!
1. Verhalten bei Identitätsfeststellung
Personenkontrollen vor, während oder nach Fußballveranstaltungen gehören in Deutschland zum Standardprogramm. Auch wenn die Kontrollen oft die gleichen Personen treffen und willkürlich wirken, ist die Durchführung der Maßnahme an sich kein Grund einen Polizisten persönlich anzugehen. Aber auch wenn die Beamten aus der Rolle fallen und beleidigend werden, ist es vorteilhaft, die Ruhe zu bewahren und sachlich zu bleiben, um hinterher ebenfalls in aller Ruhe Beschwerden einzureichen oder Anzeigen einzubringen. Apropos Mundwerk: auch das „Duzen“ von Beamten gilt als Beleidigung. Den Tatbestand der „Beamtenbeleidigung“ gibt es im deutschen Strafrecht übrigens gar nicht. Wegen der Gleichheit aller Bürger ist ein Beamter nicht besser gestellt als andere. Es handelt sich also um eine „normale“ Beleidigung, gleichwohl auch dies eine Straftat ist.
Bei der Identitätsfeststellung bist du nur verpflichtet, Angaben zu deiner Person zu machen, d.h. Name, Meldeadresse, Geburtsdatum und -Ort, Staatsangehörigkeit, Familienstand (ledig, verheiratet) und ungefähre Berufsangabe (Angestellter, Student, Erwerbsloser – nicht welches Berufsfeld, welche Uni, Verdienst oder sonst was). Kein Wort mehr! Sei entschlossen und lass dich von Uniform und Waffengewalt nicht beeindrucken, aber bleib dennoch stets ruhig und höflich, gib der Polizei keinen unnötigen Grund, die Kontrolle zu verlängern bzw. auszuweiten.
Um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, kann die Polizei eine Sache sicherstellen. Bei dem Beschlagnahmen oder Sicherstellen von eigenen Gegenständen, sollte man dies immer bestätigen lassen und ein Protokoll bzw. eine Liste der eingezogenen Gegenstände verlangen. Dabei solltet ihr aber selber nichts unterschreiben!
Verlust und Beschädigungen privater Gegenstände solltet ihr ebenfalls aktenkundig machen lassen, auch wenn dir die Beamten erzählen, dass sie das nichts angehe.
2. Dienstaufsichtsbeschwerden
Die Annahme, dass sich ein Polizist generell für jedermann auf Verlangen mit Namen, Dienstnummer, Revier usw. ausweisen muss, ist falsch. Polizisten weisen sich bereits durch das Vorhandensein einer Dienstkleidung aus. Außerdem gilt das Recht auf informelle Selbstbestimmung vernünftigerweise auch für Polizisten, genauso wie auch ihr nicht jedem dahergelaufenem Typen eure Telefonnummer hinterherwerft. Gegenüber den direkt Betroffenen einer polizeilichen Maßnahme müssen sich jedoch Beamte, die keine Dienstkleidung tragen (Zivilbeamte, Kriminalbeamte), durch das Zeigen einer Dienstmarke/Dienstausweis legitimieren.
Jede Maßnahme eines Polizeibeamten stellt allerdings einen Verwaltungsakt dar, gegen den der Bürger Widerspruch einlegen kann. Daher muss der Beamte im Fall einer Maßnahme dem Betroffenen seinen Namen bzw. seine Dienstnummer sowie die Behörde/Dienstelle in deren Auftrag er diesen Verwaltungsakt ausführt, auf Verlangen nennen. Ein sekundenschnelles Vorzeigen oder Nennen ist hier nicht zulässig, es muss Zeit bleiben, um die Daten aufzuschreiben. Es ist empfehlenswert die Gesetzesgrundlage der jeweiligen Maßnahme zu erfragen. Lasst euch den Grund bzw. den Gesetzesartikel nennen und nehmt Aussagen wie „Das werden sie schon früh genug erfahren.“ oder „Das wissen sie doch selbst.“ nicht hin. Ebenfalls solltet ihr auch Ort und Zeit des Geschehens, Beschreibung des Beamten (es könnte ja sein, dass er Dir „ganz aus Versehen“ eine falsche Dienstnummer nennt) und ggf. anwesende Zeugen notieren. Da Stadionverbote zum Teil bereits mit reinen Personenkontrollen begründet werden, lohnt es sich, die genauen Umstände irgendwo notiert zu haben.
Im konkreten Verdachtsfall, das heißt, wenn jemand eine begründete Beschwerde gegen einen Beamten stellen möchte, muss dieser sich ebenfalls mit Namen oder Dienstnummer und Dienststelle ausweisen. Allerdings dürfen Beamte in besonders angespannten Lagen (bei der Abschirmung des Gästemobs etc.) durchaus die Auskunft verweigern, wenn sie die Auskunft bei der Sicherung ihrer Aufgabe behindern könnte. Dann muss man die Informationen hinterher einholen. Spätestens aber ein Vorgesetzter/Einsatzleiter muss dazu verhelfen, einen konkreten Polizeibeamten zu identifizieren, gegen den man eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder einen Strafantrag stellen will. Im realen Leben, ist das natürlich meistens hinfällig, da du von Polizist A an Polizist B übergeben wirst, der aus einer ganz anderen Einheit kommt und dich dann irgendwann, wenn überhaupt, zum Einsatzleiter C schickt, der keinen blassen Schimmer hat, wer der erste Beamte gewesen sein könnte. Dann helfen höchstens noch die Einsatzprotokolle.