Laut den vom DFB festgelegten Richtlinien rechtfertigen folgende „Delikte“ die Grundlage für das Aussprechen eines Stadionverbots:
Ein Stadionverbot ist gegen eine Person zu verhängen, die im Zusammenhang mit dem Fußballsport, insbesondere anlässlich einer Fußballveranstaltung der Lizenzligen, der 3. Liga oder der 4. Spielklassenebene, des DFB oder Ligaverbandes oder eines Spiels eines internationalen Wettbewerbs, das dem DFB, dem Ligaverband oder einem Verein zur Ausrichtung übertragen wurde, in einem oder mehreren der im Folgenden aufgeführten Fälle innerhalb oder außerhalb einer Platz- bzw. Hallenanlage in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise oder sicherheitsbeeinträchtigend aufgetreten ist.
Ein örtliches Stadionverbot soll bei Verstößen gegen die Stadionordnung ausgesprochen werden (minderschwerer Fall), soweit diese nicht mit Verstößen nach Abs. 3 in Verbindung stehen oder der Betroffene bisher nicht wiederholt in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise oder sicherheitsbeeinträchtigend aufgefallen ist.
Ein bundesweit wirksames Stadionverbot soll ausgesprochen werden bei eingeleiteten Ermittlungs- oder sonstigen Verfahren, insbesondere in folgenden Fällen (schwerer Fall):
1. Straftaten unter Anwendung von Gewalt gegen
1.1 Leib oder Leben
1.2 fremde Sachen mit der Folge eines nicht unerheblichen Schadens
2. Gefährliche Eingriffe in den Verkehr (§ 315 ff. StGB)
3. Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b StGB)
4. Nötigung (§ 240 StGB)
5. Verstöße gegen das Waffengesetz
6. Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz
7. Landfriedensbruch (§§ 125, 125a, 126 (1) Nr. 1 StGB)
8. Hausfriedensbruch (§§ 123, 124 StGB)
9. Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB)
10. Raub- und Diebstahldelikte (§§ 242 ff., 249 ff StGB)
11. Missbrauch von Notrufeinrichtungen (§ 145 StGB)
12. Handlungen nach § 27 Versammlungsgesetz
13. Rechtsextremistische Handlungen, insbesondere das Zeigen und Verwenden nationalsozialistischer Parolen, Embleme (§ 86a StGB), Verstöße gegen das Uniformverbot (§ 3 Versammlungsgesetz) und Beleidigungen (§ 185 StGB) aus rassistischen bzw. fremdenfeindlichen Motiven
14. Einbringen und / oder Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen
15. Sonstige schwere Straftaten im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen
Ein bundesweit wirksames Stadionverbot soll ferner ausgesprochen werden, ohne dass ein Ermittlungs- oder sonstiges Verfahren eingeleitet wurde,
16. bei Ingewahrsamnahmen oder schriftlich belegten Platzverweisen, wenn hinreichende Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene Taten gemäß § 4 Abs. 3 begangen hat oder begehen wollte.
17. bei Sicherstellung bzw. Beschlagnahmung von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen, die der Betroffene in der Absicht mitführte, Straftaten zu begehen, soweit die Handlung nicht bereits in Abs. 3 erfasst ist.
18. bei Handlungen / Verhaltensweisen, die die Menschenwürde einer anderen Person in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Geschlecht oder Herkunft verletzen, insbesondere durch herabwürdigende, diskriminierende, verunglimpfende Äußerungen oder entsprechende Aufschriften auf Transparenten. Unberührt hiervon bleiben die Vorschriften des § 9 Abs. 2 und 3 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB.
19. bei der aktiven Unterstützung beim Einbringen und / oder Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen.
20. bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Stadionordnung.
21. bei nachgewiesenem wiederholtem sicherheitsbeeinträchtigendem Verhalten.