Im Vorfeld des Derbys am 25.04.2015 in der verbotenen Stadt kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern beider Vereinen. Einem Bayer-Fan wurde vorgeworfen hieran beteiligt gewesen zu sein und ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung gegen ihn geführt. Gleichzeitig erhielt er ein mehrjähriges, bundesweites Stadionverbot. Übereinstimmend stellten der Anwalt der Kurvenhilfe und die Staatsanwaltschaft Köln fest, dass die Beweislage nicht ausreichend ist und folgerichtig wurde das Verfahren nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt. Das Stadionverbot wurde aufgehoben.
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Endlich mal samstags in Augsburg dachten sich viele Bayer-Fans und nutzten den angebotenen Sonderzug dorthin. Im Vorfeld bemühte sich die KHL darum, dass an der Zugfahrt auch die „Stadionverbotler“ teilnehmen durften. Dies wurde letztlich seitens des Vereins abgelehnt. Ob wissentlich oder nicht nutzen acht Bayer-Fans mit Stadionverbot den Sonderzug auf der Hin- und Rückfahrt. Hierbei wurden sie auch von Ordnern und Polizisten gesehen. Eine Ansprache oder Verweisung aus dem Zug erfolgte nicht. Zu Zwischenfällen kam es durch die „Stadionverbotler“ ebenfalls nicht. Doch dann wurde gegen alle Acht ein Ermittlungsverfahren wegen Hausfriedensbruch auf Anzeige von Bayer 04 Leverkusen eingeleitet. Der Anwalt der Kurvenhilfe übernahm die Vertretung eines der Beschuldigten und legte dar, warum hier überhaupt kein Straftatbestand erfüllt sei. Gleichzeitig bemühte sich die KHL in einem intensiven Austausch mit den verschiedenen Gremien und dem Verein um eine Rücknahme der Strafanzeige. Beides fruchtete und die Staatsanwaltschaft Köln stelle das Verfahren gegen alle acht Bayer-Fans nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung ein.
Vor dem Derby am 29.11.2014 kam es zwischen einer Gruppe Leverkusener Fans und einer Gruppe „aus der verbotenen Stadt“ zu einer Auseinandersetzung. Ein Bayer Fan wurde wegen Körperverletzung in Gewahrsam genommen, nachdem er eine Kopfnuss sowie Schläge und Tritte verteilt hatte. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Körperverletzung. Der Anwalt der Kurvenhilfe konnte erreichen, dass das Verfahren ohne Hauptverhandlung gegen Zahlung von 500 Euro an einen der Geschädigten nach § 153a der Strafprozessordnung eingestellt wurde.
Am 23.08.2014 kam es vor dem Hauptbahnhof in Dortmund zu einem Polizeieinsatz, der aus Sicht der Kurvenhilfe unangebracht und überzogen war. Die Polizisten stürmten in die Menge der gerade angekommenen Bayer-Fans und zogen eine Vielzahl Unbeteiligter in Mitleidenschaft um einem Fan habhaft zu werden. In der Hektik der Ereignisse entglitt einem Fan die Kontrolle und er schlug mit einer Fahnenstange auf einen behelmten Polizisten. Sodann erhielt er einen Faustschlag durch einen anderen Polizisten gegen sein Ohr und musste sich später in ärztliche Behandlung begeben. Weiterlesen
Nach dem Heimspiel gegen Bremen hat ein Leverkusener Fanclub zur Jubiläumsfeier geladen. Ein Gruppe von Bayer-Fans nutze die S-Bahn zur Anreise und stieg an der Haltestelle Leverkusen-Chempark aus. Dort wurden die Fans von der Polizei unmittelbar gestoppt und mussten sich auf den Boden legen. Ihre Personalien wurden aufgenommen und nach quälenden Minuten des stillen Liegens konnte man sich endlich auf den Weg zur Feier machen. Bei einem Bayer-Fan, welcher eine Schulterverletzung hatte und auch darauf hinwies, ging dies jedoch nicht schnell genug. Kurzer Hand sahen sich die Polizisten beauftragt „nach zu helfen“. Hierbei wurde der Bayer-Fan so fest in den Boden gedrückt, dass er keine Luft mehr bekam und in Panik sich wieder Luft verschaffte. Dies brachte ihm dann eine Anzeige und später eine Anklage wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte ein. Erfreulicherweise zeigte sich die Richterin unvoreingenommen und es konnte eine Einstellung des Verfahrens unter Auferlegung der Verfahrenskosten für die Staatskasse erreicht werden.
Am 15.02.2014 kam es nach dem Heimspiel gegen Schalke auf der Bismarckstraße zu einer Auseinandersetzung zwischen rivalisierenden Fans. Ein Bayer-Fan, der mit seinem Sohn eigentlich nur nach Hause wollte, sah sich plötzlich von Polizisten umringt und mit dem Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung konfrontiert. Einige Zeit später erhielt er bundesweites Stadionverbot durch Bayer 04 Leverkusen. Der Anwalt der Kurvenhilfe nahm sich der Sache an und stellte fest, dass die Zeugenaussagen voller Widersprüche waren. Dies insbesondere auch hinsichtlich der „Identifizierung“ des vermeintlichen Haupttäters, hier der Bayer-Fan. Nach und nach wurden aufgrund der Intervention der Verteidigung weitere Zeugenaussagen eingeholt und das Verfahren völlig zu Recht, mangels hinreichenden Tatverdachts, eingestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Bayer-Fan bereits über ein Jahr bundesweites Stadionverbot. Dieses wurde zwischenzeitlich wieder aufgehoben.
Nach dem Heimspiel gegen Nürnberg am 30.11.2013 besuchten viele Bayer 04 Fans den Weihnachtsmarkt in Leverkusen-Wiesdorf. Auf diesem befand sich auch ein Fan des FC Nürnberg, der im Laufe des Abends zur Herausgabe seines Fan-Schals gezwungen worden sein soll. Die alarmierte Polizei hat daraufhin die Personalien mehrerer Bayer-Fans aufgenommen, auf die eine Beschreibung des Opfers passte und gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Raub und gefährlicher Körperverletzung eingeleitet. Der Anwalt der Kurvenhilfe vertrat einen der Beschuldigten und brachte erhebliche Bedenken gegen die Tatvorwürfe vor. Anstatt hieraus die richtige Konsequenz zu ziehen wurde das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft gegen alle Beschuldigten nach §§ 45 Abs.1 in Verbindung mit § 109 JGG eingestellt, welches einer Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPo ähnelt. Ein Rechtsmittel gegen diese Form der Einstellung ist nicht eröffnet. Gleichwohl bleiben so aber die von Bayer 04 Leverkusen verhängten Stadionverbote bestehen, da es sich um keine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPo handelt.
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